Allgemeine Geschäftsbedingungen

This is a legal document outlining the terms and conditions of a contract between Demcon and a supplier. It covers various aspects of their business relationship. Here’s the translation of the text you provided into German:

Version: Dezember 2020

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Definitionen und Auslegung 1.1 Die in diesen GTCP verwendeten Begriffe mit einem Großbuchstaben sind wie folgt definiert:

a) Verbundenes Unternehmen: Jedes Unternehmen und/oder jede juristische Person, in Bezug auf die Demcon Holding B.V. (i) direkt oder indirekt 50 Prozent oder mehr des Nennwerts des ausgegebenen Aktienkapitals hält oder (ii) 50 Prozent oder mehr der Stimmrechte bei Hauptversammlungen hat oder (iii) die Befugnis hat, die Mehrheit der Direktoren zu bestellen oder die Aktivitäten eines solchen Unternehmens oder einer solchen juristischen Person anderweitig zu leiten. Ein solches Unternehmen oder eine solche juristische Person gilt nur als verbundenes Unternehmen, solange eine solche Verbindung besteht. b) Hintergrund-IP: Alle IP, die eine Vertragspartei für die Durchführung des Vertrags zur Verfügung stellt und die (i) im Besitz oder unter der Kontrolle dieser Partei steht, bevor der Vertrag beginnt, oder (ii) von dieser Partei außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrags, aber während der Laufzeit des Vertrags generiert wird und von dieser Partei im Besitz oder unter ihrer Kontrolle steht. c) Vertrauliche Informationen: Alle Informationen, einschließlich und ohne Einschränkungen Geschäfts- und/oder Finanzunterlagen, Spezifikationen, Fotografien, Präsentationen, Zeichnungen, technische Dateien, Know-how, IP, andere Dokumente (in welcher Form auch immer) oder Muster, die sich auf Produkte, Geräte, Ausrüstungen, Systeme, Dienstleistungen, Software, Prozesse, Forschung und Entwicklung, Prüfung und Testergebnisse, Marketing und Vertrieb beziehen und von einer der Parteien kontrolliert werden und die von einer Partei von der anderen Partei offengelegt oder von ihr erhalten wurden, unabhängig davon, ob sie als solche gekennzeichnet sind oder ob sie zwischen den Parteien mündlich, schriftlich, in visueller oder anderer materieller Form ausgetauscht wurden. d) Vertrag: Schriftliche Vereinbarung zwischen Demcon und dem Lieferanten in Bezug auf den Kauf von Waren und/oder Dienstleistungen. Eine schriftliche Vereinbarung umfasst, ist jedoch nicht beschränkt auf, eine von dem Lieferanten bestätigte Bestellung. e) Lieferungen: Alle technischen Arbeitsergebnisse, Zeichnungen, Berechnungen, Studien, Dokumente, Handbücher, Modelle, Systeme, Werkzeuge, Software, Entwürfe, Erfindungen, Entdeckungen, Diagramme, Technologien, Kreationen, Verbesserungen, Forschung und Entwicklung (teilweise oder vollständig), die der Lieferant gemäß dem Vertrag an Demcon liefern muss. f) DEMCON: Das an Demcon Holding B.V. angeschlossene Unternehmen, das die Waren und/oder Dienstleistungen beim Lieferanten kauft. g) Vordergrund-IP: Alle IP und Lieferungen, die im Laufe der Durchführung eines Vertrags entstehen und aus diesem hervorgehen. h) Waren: Alle Waren, (Roh-)Materialien, (Teil-)Komponenten, Module, (Teil-)Bauteile, Produkte, die Demcon gemäß dem Vertrag beim Lieferanten kauft. i) GTCP: Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen von Demcon für Waren und Dienstleistungen. j) IP: Entdeckungen, Erfindungen, Know-how, Betriebsgeheimnisse, Techniken, Methoden, Daten, Assays, Substanzen und Materialien sowie andere Informationen im Besitz einer Partei, die nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind. k) Know-how: Alle vertraulichen und/oder proprietären technischen Informationen, Techniken, Prozesse, Methoden, Daten, Assays, Substanzen und Materialien sowie andere Informationen im Besitz einer Partei, die nicht allgemein der Öffentlichkeit zugänglich sind. l) Bestellung: Die von der Einkaufsabteilung von Demcon an den Lieferanten gesendete Bestellung. m) Parteien: Demcon und der Lieferant gemeinsam. n) Partei: Demcon oder der Lieferant einzeln. o) Dienstleistungen: Alle Dienstleistungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die der Lieferant gemäß dem Vertrag für Demcon erbringen soll. p) Lieferant: Eine Vertragspartei, die nicht Demcon ist.

1.2 Wörter im Singular schließen den Plural mit ein und umgekehrt, während sich Verweise auf männliche Personen auf weibliche Personen und umgekehrt beziehen.

1.3 Die Einleitungssätze, Überschriften und Nummern der Artikel in diesen GTCP dienen ausschließlich der Bequemlichkeit und beeinflussen nicht deren Auslegung.

1.4 Das Wort „einschließlich“ oder Wörter in diesem Sinne bedeuten „einschließlich, aber nicht beschränkt auf“.

Artikel 2 Anwendbarkeit 2.1 Die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten ist ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Lieferant in einem Angebot, einer Offerte, einer Bestätigung oder einem Vertrag auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist.

2.2 Die GTCP gelten für alle Anfragen, Angebote, Bestellungen von Demcon und Verträge zwischen den Parteien.

2.3 Falls Demcon Waren beim Lieferanten kauft, gelten die Kapitel 1 und 2 der GTCP. Falls Demcon Dienstleistungen beim Lieferanten kauft, gelten die Kapitel 1 und 3 der GTCP. Wenn die Dienstleistungen, die Demcon kauft, den Kauf von Waren oder umgekehrt einschließen, gelten alle Kapitel der GTCP entsprechend.

2.4 Abweichungen von den GTCP sind nur gültig, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden.

2.5 Im Falle von Unstimmigkeiten oder Widersprüchen zwischen den Bestimmungen der GTCP und dem Vertrag hat die Bestimmung des Vertrags Vorrang.

Artikel 3 Angebote und Verträge 3.1 Alle Angebote des Lieferanten sind unwiderruflich für sechzig (60) Kalendertage gültig, sofern nicht anders vereinbart. Alle Angebote des Lieferanten stellen eine Einladung zum Kauf der Waren und/oder Dienstleistungen dar und dürfen niemals als rechtlich bindendes Angebot ausgelegt werden.

3.2 Demcon ist berechtigt, Verhandlungen jederzeit ohne Angabe von Gründen abzubrechen und ohne Verpflichtung, dem Lieferanten eine Entschädigung jeglicher Art zu zahlen.

3.3 Ein Vertrag oder eine Änderung desselben tritt nur zwischen Demcon und dem Lieferanten in Kraft, wenn (i) der Vertrag von einer von Demcon ordnungsgemäß bevollmächtigten Person und von einer vom Lieferanten ordnungsgemäß bevollmächtigten Person unterzeichnet wurde oder (ii) der Lieferant die Bestellung gegenüber Demcon bestätigt hat. Demcon ist berechtigt, jede von ihr aufgegebene Bestellung zu widerrufen, solange der Lieferant die Bestellung nicht gegenüber Demcon bestätigt hat.

3.4 Wenn der Lieferant offensichtliche Widersprüche und/oder Fehler und/oder Auslassungen in der Bestellung oder im Vertrag feststellt, muss der Lieferant diese unverzüglich Demcon zur Kenntnis bringen und um Klärung bitten, bevor er mit der Durchführung des Vertrags fortfährt. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung führt dazu, dass dem Lieferanten das Recht auf zusätzliche Zahlungen entfällt.

3.5 Wenn Demcon im Vertrag oder den entsprechenden Anhängen auf technische Vorschriften, Sicherheitsvorschriften, Qualitätsanforderungen oder andere Vorschriften oder Anforderungen verweist, die nicht separat dem Vertrag beigefügt sind, gilt der Lieferant als mit deren Inhalt vertraut, es sei denn, er benachrichtigt Demcon schriftlich ohne Verzögerung eines Besseren. In diesem Fall wird Demcon dem Lieferanten weitere Einzelheiten zu den genannten Vorschriften oder Anforderungen mitteilen.

3.6 Wenn Demcon im Vertrag auf Zeichnungen, Spezifikationen, Anweisungen, Inspektionsvorschriften und ähnliche Dokumente verweist, bilden diese einen integralen Bestandteil des Vertrags. Falls diese Dokumente nicht separat dem Vertrag beigefügt sind, gilt der Lieferant als mit deren Inhalt vertraut, es sei denn, er benachrichtigt Demcon schriftlich ohne Verzögerung eines Besseren. In diesem Fall wird Demcon dem Lieferanten weitere Einzelheiten zu den genannten Zeichnungen, Spezifikationen, Anweisungen, Inspektionsvorschriften und ähnlichen Dokumenten mitteilen.

3.7 Abweichungen von der Arbeit (mehr oder weniger Arbeit) werden von Demcon nur akzeptiert, wenn sie im Voraus schriftlich mit einer von Demcon ordnungsgemäß bevollmächtigten Person vereinbart wurden und über die Beschaffungsabteilung von Demcon kommuniziert wurden.

Article 4: Preis und Zahlung 4.1 Die in der Vereinbarung angegebenen Preise sind fest, exklusive Mehrwertsteuer und basieren auf der Lieferung gemäß dem vereinbarten Incoterm 2020.

4.2 Zusätzliche Kosten, die nicht ausdrücklich schriftlich von Demcon vor der Lieferung der Waren und/oder der Erbringung der Dienstleistung akzeptiert wurden, sind nicht zahlungsberechtigt.

4.3 Der Lieferant muss detaillierte Rechnungen gemäß den Bestellpositionen (oder der Vertragsbeschreibung, wenn die Bestellpositionen nicht verfügbar sind) an Demcon senden. Der Lieferant muss die von Demcon bereitgestellte Bestellnummer (oder die Vertragsnummer, wenn die Bestellnummer nicht verfügbar ist) auf der Rechnung angeben. Wenn dies nicht geschieht, wird Demcon die Rechnung als nicht gesendet betrachten. Der Lieferant muss den vereinbarten Betrag nach der Lieferung der Ware und/oder Dienstleistung in Rechnung stellen.

4.4 Die Zahlung erfolgt innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Erhalt der korrekten Rechnung durch Demcon per E-Mail an: administratie@demcon.com. Die Zahlung erfolgt in EUR. Wenn die Zahlung nicht in EUR erfolgt, ist Demcon berechtigt, die Rechnung in EUR zum Wechselkurs des Rechnungsdatums oder des Zahlungsdatums auszugleichen.

4.5 Die Zahlung durch Demcon bedeutet nicht, dass Demcon anerkennt, dass die Waren und/oder Dienstleistungen dem Vertrag entsprechen, und entbindet den Lieferanten nicht von seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag.

4.6 Wenn Demcon die vertraglichen Zahlungen nicht rechtzeitig leistet, muss Demcon schriftlich in Verzug gesetzt werden und Demcon eine angemessene Frist eingeräumt werden, um seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

4.7 Der Lieferant ist nicht berechtigt, irgendwelche Beträge, die ihm von Demcon geschuldet werden, gegenüber anderen ihm von Demcon geschuldeten Beträgen aufzurechnen.

Artikel 5: Kündigung und Aussetzung 5.1 Demcon ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise ohne Angabe von Gründen jederzeit mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In diesem Fall erstattet Demcon dem Lieferanten nur die tatsächlichen Kosten für Rohstoffe, die vor der Kündigung des Vertrags angefallen sind und nicht zurückgegeben, storniert oder anderweitig vom Lieferanten verwendet werden können.

5.2 Demcon ist berechtigt, den Vertrag in folgenden Fällen mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise zu kündigen, ohne dass dies die übrigen Rechte und Rechtsbehelfe von Demcon beeinträchtigt:

a) Der Lieferant erfüllt seine Verpflichtungen aus dem Vertrag ganz oder teilweise nicht, und der Lieferant gerät in Verzug. b) Konkurs oder vorübergehende Zahlungseinstellung oder Liquidation des Geschäfts des Lieferanten. c) In den in Artikel 6.1 dieser GTCP beschriebenen Fällen oder d) Im Falle eines Verstoßes des Lieferanten gegen Artikel 7 oder 8 dieser GTCP.

In diesem Fall ist Demcon nicht verpflichtet, dem Lieferanten eine Entschädigung jeglicher Art zu zahlen.

5.3 Wenn Demcon der Ansicht ist, dass ausreichende und starke Gründe dafür vorliegen, dass der Lieferant seine Verpflichtungen gegenüber Demcon nicht ordnungsgemäß und/oder rechtzeitig erfüllen wird, ist der Lieferant in diesem Fall verpflichtet, auf erstes Verlangen von Demcon sofort ausreichende Sicherheiten in der von Demcon geforderten Form für die Erfüllung all seiner Verpflichtungen zu leisten.

5.4 Alle Rechte und Ansprüche, die Demcon im Falle einer Kündigung gegen den Lieferanten haben oder erwerben könnte, werden sofort und in vollem Umfang fällig.

5.5 Alle (zusätzlichen) außergerichtlichen Kosten, einschließlich der Zustellung von Vorladungen, der Erstellung von Vorschlägen (zur Beilegung) und anderer vorbereitender Handlungen sowie der von Demcon infolge der Nichterfüllung des Lieferanten entstandenen Anwaltskosten, gehen zu Lasten des Lieferanten, und der Lieferant ist verpflichtet, diese Kosten zu tragen.

5.6 Die Bestimmungen dieses Artikels schränken die Möglichkeiten von Demcon zur Kündigung des Vertrags nicht ein, soweit dies durch geltendes Recht ermöglicht wird.

Article 6: Höhere Gewalt 6.1 Bei einer Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung ist diese Verletzung nicht der Partei zuzurechnen, die die Verletzung nicht kontrollieren oder beeinflussen kann. Dazu gehören Krieg, Feuer, Überschwemmung, Streik, Arbeitsprobleme, Aufstand, Epidemien, höhere Gewalt, Handlungen/Unterlassungen/Verletzungen eines Vertrags durch Kunden von Demcon und behördliche Maßnahmen, einschließlich Lockdowns.

6.2 Im Falle einer vorübergehenden Situation gemäß Artikel 6.1 sind die Parteien berechtigt, die Erfüllung des Vertrags für eine angemessene Frist von höchstens vier (4) Wochen auszusetzen, unter der Voraussetzung, dass die jeweils andere Partei unverzüglich nach Eintritt der Situation darüber informiert wird, wobei in dieser Benachrichtigung die in Artikel 6.1 beschriebene spezifische Situation angegeben wird.

Artikel 7: Vertraulichkeit und Veröffentlichung 7.1 Jede Partei ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, die von der offenlegenden Partei an die empfangende Partei während oder vor Ablauf eines Vertrags ausgetauscht oder bereitgestellt werden, vertraulich und sorgfältig zu behandeln. Jede Partei darf die vertraulichen Informationen nur zum Zweck der Vertragserfüllung verwenden. Demcon ist berechtigt, die erhaltenen vertraulichen Informationen an seine (Tochter-)Gesellschaften, Mitarbeiter, Zeitarbeiter, Berater und Kunden weiterzugeben, sofern diese (Tochter-)Gesellschaften, Mitarbeiter, Zeitarbeiter, Berater und Kunden die vertraulichen Informationen kennen müssen und vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten, die nicht weniger streng sind als dieser Artikel. Der Lieferant ist berechtigt, erhaltene vertrauliche Informationen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Demcon an Dritte weiterzugeben.

7.2 Vertrauliche Informationen umfassen keine Informationen, bei denen die empfangende Partei nachweisen kann, dass:

a) sie zum Zeitpunkt des Eingangs bereits veröffentlicht oder anderweitig öffentlich zugänglich waren; b) sie nach dem Eingang veröffentlicht wurden oder anderweitig öffentlich zugänglich wurden, ohne dass die empfangende Partei dies veranlasst hat; c) sie sich bereits im Besitz der empfangenden Partei ohne Einschränkungen befanden; d) sie rechtmäßig von der empfangenden Partei von einem Dritten erworben wurden; e) sie von der empfangenden Partei entwickelt wurden, ohne die Informationen der offenlegenden Partei in irgendeiner Weise zu verwenden.

7.3 Jede Partei kann die vertraulichen Informationen offenlegen, wenn dies aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung der zuständigen Behörden/ Gerichts erforderlich ist. In diesem Fall wird die Partei die andere Partei im Voraus über eine solche Offenlegung informieren und in Absprache mit der anderen Partei die Offenlegung auf die streng notwendigen Informationen beschränken.

7.4 Nach Beendigung eines Vertrags, unabhängig vom Grund, ist jede Partei verpflichtet, die Verwendung der vertraulichen Informationen einzustellen.

7.5 Alle Vertraulichkeits- und Nichtverwendungsverpflichtungen gemäß Artikel 7 überdauern die Beendigung eines Vertrags.

7.6 Der Lieferant darf den Namen, die Marken und Logos von Demcon ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Demcon, die nach dem alleinigen und absoluten Ermessen von Demcon erteilt oder verweigert werden kann, nicht schriftlich verwenden oder auf Demcon Bezug nehmen, dies zu Marketing-, Public-Relations-, Werbe-, Präsentations- oder anderen Geschäftszwecken.

Artikel 8: Einhaltung 8.1 Der Lieferant muss eine ausreichende Versicherung für alle Haftungsansprüche (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Produkthaftung) abschließen, die sich sowohl aus seiner rechtlichen Beziehung zu Demcon als auch aus dem Gesetz ergeben. Auf Anfrage von Demcon ist es gestattet, die Versicherungspolicen des Lieferanten einzusehen.

8.2 Alle gelieferten Waren des Lieferanten müssen der WEEE-Richtlinie (Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte 2002/96/EG), der RoHS-Richtlinie (Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 2015/863), der REACH-Verordnung (Verordnung der Europäischen Gemeinschaft über Chemikalien und ihre sichere Verwendung 1907/2006/EG), der Konfliktmineralien-Verordnung (Verordnung (EU) 2017/821) und der POP-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/1021) entsprechen.

8.3 Auf Anforderung von Demcon muss der Lieferant Demcon einen Herkunftsnachweis für die Waren vorlegen. Der Lieferant muss Demcon informieren, falls die Waren und/oder Dienstleistungen oder Teile davon aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammen.

8.4 Der Lieferant muss alle geltenden nationalen, europäischen und internationalen Gesetze und Vorschriften in Bezug auf (unter anderem) Bestechung, Menschenrechte, Arbeit, Nichtdiskriminierung, Datenschutz, Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus, Wettbewerb, Umwelt und Export einhalten.

Article 8.5: Data Protection 8.5 Zum Zweck der Vertragserfüllung können die Parteien personenbezogene Daten (Namen und E-Mail-Adressen) ihrer Mitarbeiter austauschen. Demcon wird die personenbezogenen Daten der Mitarbeiter des Lieferanten gemäß seiner Datenschutzerklärung verarbeiten, wie sie online unter www.johansports.com veröffentlicht ist. Der Lieferant ist verpflichtet, die von Demcon bereitgestellten personenbezogenen Daten sorgfältig und in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften, einschließlich der EU-Verordnung 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zu verarbeiten und angemessene (technische) Maßnahmen zu ergreifen. Der Lieferant darf die personenbezogenen Daten der Mitarbeiter von Demcon ausdrücklich nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, der betroffene Mitarbeiter hat zuvor schriftliche Zustimmung erteilt.

Artikel 9: Recht und Gerichtsstand 9.1 Alle Rechtsbeziehungen zwischen Demcon und dem Lieferanten unterliegen ausschließlich dem Recht der Niederlande. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

9.2 Alle Streitigkeiten, Kontroversen oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit den GTCP, der Bestellung, einem anderen Vertrag oder einer sich daraus ergebenden Rechtsbeziehung ergeben, werden endgültig vor den Gerichten Overijssel, Standort Almelo, beigelegt.

Artikel 10: Verschiedenes 10.1 Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Erfüllung des Vertrags oder eines Teils davon an Dritte zu übertragen oder zu untervergeben oder seine Rechte oder Ansprüche gegenüber Demcon gemäß dem Vertrag an Dritte abzutreten oder zu verpfänden, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Demcon.

10.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser GTCP ganz oder teilweise ungültig, nichtig oder undurchsetzbar sein, hat dies keine Auswirkungen auf die übrigen Bestimmungen, die in Kraft bleiben. In solchen Fällen verpflichten sich die Parteien, die genannten Bestimmungen durch Bestimmungen zu ersetzen, die das Ziel und die Bedeutung der ungültigen, nichtigen oder undurchsetzbaren Bestimmungen soweit wie möglich erreichen.

10.3 Wenn die Parteien nach der Beendigung, Auflösung oder Annullierung des Vertrags aus welchem Grund auch immer keinen Vertrag abschließen, gelten diese GTCP weiterhin, soweit sie eine eigenständige Bedeutung haben und/oder soweit sie zur Regelung der Folgen der Beendigung, Auflösung oder Annullierung erforderlich sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Artikel 5-10, 17, 19 und 20.

10.4 Diese GTCP können von Demcon geändert werden, soweit es sich um Änderungen handelt, die Demcon vernünftigerweise einseitig vornehmen kann. Alle Änderungen werden dem Lieferanten mitgeteilt.

Bitte beachten Sie, dass dies eine Übersetzung der vorherigen Abschnitte ist und dass die rechtlich verbindliche Version in der Originalsprache (Niederländisch) vorliegt. Bei rechtlichen Fragen oder Unsicherheiten wird dringend empfohlen, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, der sich auf niederländisches Recht spezialisiert hat.

Article 11: Lieferung, Verpackung und Transport 11.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der Ware gemäß dem Incoterm Delivered Duty Paid (DDP, INCOTERMS 2020) an die von Demcon in der Bestellung angegebene Adresse. Lieferungen erfolgen gemäß den in der Bestellung festgelegten Spezifikationen.

11.2 Die im Vertrag vereinbarten Lieferfristen gelten als verbindlich. Durch das bloße Überschreiten der Lieferfrist gerät der Lieferant ohne weitere schriftliche Mitteilung in Verzug.

11.3 Demcon wird die Lieferleistung des Lieferanten überwachen. Die Lieferleistung wird Teil der Lieferantenbewertung sein, auf der zukünftige Geschäftsentscheidungen basieren.

11.4 Demcon hat das Recht, die Lieferung um drei (3) Monate zu verschieben, solange diese Verschiebung von Demcon mindestens einen (1) Monat vor dem vom Lieferanten bestätigten Lieferdatum oder dem angeforderten Lieferdatum angekündigt wird, wenn das Lieferdatum noch nicht bestätigt wurde.

11.5 Wenn die rechtzeitige Erfüllung des Vertrags durch den Lieferanten nicht möglich ist oder unmittelbar von einer Verzögerung bedroht ist, hat der Lieferant Demcon dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

11.6 Teil-Lieferungen dürfen vom Lieferanten nur mit vorheriger Zustimmung von Demcon (gemäß Artikel 3.7) und nur dann erfolgen, wenn dadurch keine erhöhten Kosten für Demcon entstehen. Demcon kann sich weigern, Teil-Lieferungen anzunehmen, für die keine vorherige Zustimmung gegeben wurde, und sie auf Kosten, Risiko und Gefahr des Lieferanten zurücksenden. Eine vorherige Lieferung führt nicht zu einer Änderung der ursprünglich vereinbarten Zahlungsbedingungen oder Gewährleistungsfrist.

11.7 Wenn Demcon aufgrund einer in Artikel 6.1 beschriebenen Situation, aufgrund von Zahlungsverzug seiner Kunden oder einer Verzögerung bei der Lieferung an seine Kunden oder aufgrund von Nichterfüllung oder Stornierung von Kundenbestellungen nicht in der Lage ist, die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt anzunehmen, dann muss der Lieferant auf Anfrage von Demcon die Lieferung ohne zusätzliche Kosten für Demcon für einen angemessenen Zeitraum verschieben, der von den Parteien festgelegt wird.

11.8 Die Ware muss ordnungsgemäß verpackt und gesichert sein, so dass sie bei normaler Beförderung ihr Ziel ohne Schäden oder Mängel erreicht. Der Lieferant muss die von Demcon bereitgestellte Bestellnummer (oder Vertragsnummer, wenn die Bestellnummer nicht verfügbar ist) und den auf der Bestellung angegebenen ‚Artikelcode (Demcon-Nummer)‘ auf dem Lieferschein vermerken. Etwaige von Demcon festgelegte besondere Anforderungen an Verpackung, Transport und/oder Sicherheit sind vom Lieferanten zu beachten, sofern sie rechtzeitig mitgeteilt werden. Bei Nichteinhaltung dieser Anforderungen und Bestimmungen ist Demcon berechtigt, die Ware auf Kosten, Risiko und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden.

11.9 Leihverpackungen, die von Demcon bereitgestellt werden, sind vom Lieferanten ordnungsgemäß zu versorgen und zu versichern und, falls gewünscht, kostenfrei an Demcon zurückzugeben.

Article 12: Übereignung des Eigentums und Risiko

12.1 Das Eigentum an der Ware geht auf Demcon über, sobald die Ware gemäß dem vereinbarten Incoterm an Demcon geliefert wird. Im Falle von Zahlungen seitens Demcon vor der Lieferung geht das Eigentum an der Ware bei Zahlung auf Demcon über. Falls eine separate Vereinbarung für die Übereignung des Eigentums bei Zahlung erforderlich ist, muss der Lieferant vollständig kooperieren und eine solche Vereinbarung unterzeichnen. Die Übereignung des Eigentums impliziert nicht die Akzeptanz der Leistung des Lieferanten gemäß dem Vertrag. In diesem Fall muss der Lieferant die Ware getrennt aufbewahren und sicherstellen, dass sie identifizierbar ist.

12.2 Wenn der Lieferant für die Installation oder Montage der Ware verantwortlich ist, trägt der Lieferant alle Risiken bis zur Annahme der installierten/montierten Ware durch Demcon gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 oder, wenn keine Abnahmetest vereinbart wurden, bis zur Annahme der Ware durch Demcon nach der Inbetriebnahme.

12.3 Sofern Demcon dem Lieferanten Waren für die Erfüllung des Vertrags zur Verfügung stellt, einschließlich Rohstoffe, Halbfertigprodukte, Materialien und Teile, Modelle, Spezifikationen, Zeichnungen, Software und Informationsmedien, bleiben diese Waren Eigentum von Demcon. Der Lieferant muss diese Waren als Eigentum von Demcon kennzeichnen, sicher aufbewahren und in gutem Zustand halten, und zwar auf eigene Kosten, und alle Risiken für Verlust oder Zerstörung dieser Waren tragen. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Waren während der Zeit, in der er sie ausleiht, auf eigene Kosten zu versichern. Der Lieferant stellt sicher, dass diese Waren ausschließlich für die Erfüllung des Vertrags verwendet werden. Der Lieferant hat diese Waren unverzüglich auf eigene Kosten an Demcon zurückzugeben, nachdem der Vertrag erfüllt oder abgelaufen ist.

12.4 Wenn der Lieferant die gemäß Artikel 12.3 bereitgestellten Waren verwendet, um andere Waren herzustellen, gelten diese anderen Waren als im Auftrag von Demcon erstellt, und der Lieferant muss diese Waren als Eigentum von Demcon behalten.

Article 13: Gewährleistung und Haftung 13.1 Der Lieferant ist dafür verantwortlich, zu ermitteln, zu welchem Zweck Demcon die Ware kauft. Sollte der Lieferant nicht ermitteln, zu welchem Zweck Demcon die Ware kauft, gilt der Lieferant als vertraut mit (a) dem Zweck, zu dem die Ware bestimmt ist, und (b) den Umständen, unter denen die Ware verwendet wird.

13.2 Der Lieferant gewährleistet, dass:

a) die Ware dem Vertrag entspricht und vollständig und für den vorgesehenen Zweck geeignet ist und sicher verwendet werden kann; b) die Ware vollständig den schriftlichen Anforderungen in der Bestellung entspricht (Spezifikationen, Zeichnungen, Berechnungen und/oder andere Dokumente); c) die Ware von guter Qualität ist und keine Mängel im Design, in der Verarbeitung und/oder den Materialien aufweist und für die Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der Ware neue Materialien und qualifiziertes Personal verwendet werden; d) die Ware ohne Störungen oder Unterbrechungen verwendet werden kann.

13.3 Die Gewährleistungsfrist für die gemäß Artikel 13.2 gewährten Gewährleistungen beträgt sechsunddreißig (36) Monate nach Lieferung oder, wenn Demcon und der Lieferant einen Abnahmetest vereinbart haben, 36 Monate nach der Abnahme durch Demcon.

13.4 Mängel, die während der Gewährleistungsfrist entdeckt werden, müssen vom Lieferanten gemäß den Bestimmungen des Artikels 14.e endgültig behoben werden. Der Lieferant gewährleistet, dass:

a) die Ware ohne Mängel im Titel und/oder Rechten/Belastungen des Lieferanten oder Dritter geliefert und übertragen wird, die die Verwendung der Ware durch Demcon beeinflussen können; b) die Ware mindestens den relevanten regulatorischen Anforderungen der Europäischen Union entspricht, unabhängig davon, ob die Ware innerhalb oder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) verwendet wird, sowie den örtlich geltenden gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen am Verwendungsort, sofern im Vertrag nichts anderes vorgesehen ist; c) die Ware nicht einem Exportrecht unterliegt, das über das niederländische und europäische Exportrecht hinausgeht und insbesondere nicht dem US-Exportrecht unterliegt; d) das vereinbarte Ergebnis geliefert wird; e) die Ware alle relevanten Zertifikate, Erklärungen, Installationsempfehlungen, Bedienungsanleitungen, Spezifikationen, Zeichnungen, Berichte, steuerliche Informationen und andere Dokumente enthält; f) sofern die Ware an einem Ort außerhalb der Geschäftsgebiete und/oder Standorte des Lieferanten hergestellt wird, die für diesen Ort geltenden Gesetze und regulatorischen Anforderungen sowie die von Demcon für diesen Ort erklärten Vorschriften eingehalten werden; g) die Ware keine Rechte Dritter verletzt, einschließlich geistiger und gewerblicher Schutzrechte und Know-how, und Demcon von allen Ansprüchen freistellt, die von jeder Person oder Partei gegen Demcon erhoben oder gegen Demcon geltend gemacht werden können. h) Ersatzteile der Ware und die erforderliche Wartung, um die Ware in gutem Zustand zu erhalten, können von Demcon für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren zu den jeweils geltenden Marktpreisen beim Lieferanten erworben oder von Demcon bezogen werden.

Artikel 13: Gewährleistung und Haftung

13.6 Der Lieferant haftet für alle Schäden, die durch die Waren und/oder durch den Lieferanten verursacht werden, einschließlich Schäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit Nichterfüllung oder unzureichender Erfüllung des Vertrags, einem Verstoß gegen die Gewährleistung und/oder einem Verstoß gegen Artikel 8 der GTCP ergeben. Der Lieferant stellt Demcon frei und entschädigt sie für alle Verluste, Schäden und Kosten (einschließlich aller rechtlichen und außergerichtlichen Kosten), die Demcon im Zusammenhang mit (i) einem Handeln oder Unterlassen des Lieferanten, (ii) einem Verstoß gegen die Verpflichtungen des Lieferanten aus einem Vertrag, (iii) einem Verstoß gegen eine Gewährleistung des Lieferanten, (iv) einem Verstoß gegen Artikel 8 der GTCP und/oder (v) einem Anspruch Dritter gegen Demcon, der sich aus oder im Zusammenhang mit den in den Punkten (i) bis (iv) genannten Fällen ergibt. Demcon haftet gegenüber dem Lieferanten nicht für irgendwelche Ansprüche, sei es auf vertraglicher, gesetzlicher, deliktischer oder sonstiger Grundlage.

13.7 Die in diesem Artikel ausgedrückten Gewährleistungen befreien den Lieferanten nicht von seiner Haftung nach geltendem Recht.

Artikel 14: Beanstandungen und Mängelbeseitigung

14.1 Demcon ist nicht verpflichtet, die gelieferten/installierten Waren zum Zeitpunkt der Lieferung zu überprüfen. Demcon wird dem Lieferanten etwaige Beanstandungen schriftlich innerhalb von zwei (2) Monaten nach Entdeckung eines Mangels oder einer Nichtkonformität mitteilen. In solchen Fällen muss der Lieferant die Mängel innerhalb einer von Demcon festgelegten angemessenen Frist gemäß diesem Artikel 14 beheben.

14.2 Der Lieferant ist verpflichtet, Mängel umgehend und in jedem Fall innerhalb einer von Demcon festgelegten angemessenen Frist durch Reparatur oder Austausch zu beheben, es sei denn, Demcon gibt an, dass sie die Reparatur oder den Austausch selbst durchführen wird, in welchem Fall die Artikel 14.4 und 14.5 weiterhin gelten.

14.3 Wenn Reparatur oder Austausch während der Gewährleistungsfrist erfolgt, gewährt der Lieferant eine neue Gewährleistungsfrist von sechsunddreißig (36) Monaten für die reparierten oder ausgetauschten Artikel, die ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder der Inbetriebnahme nach Reparatur oder Austausch gilt.

14.4 Der Lieferant trägt alle Kosten, die mit der Behebung von Mängeln unter Gewährleistung und der Behebung von Nichtkonformitäten verbunden sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Materialkosten, Transportkosten, Unterkunfts- und Reisekosten, Installations- und Demontagekosten sowie alle anderen Arbeitskosten.

14.5 Wenn der Lieferant dieser Reparaturverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachkommt und/oder sie nicht innerhalb der festgelegten Frist erfüllt, oder in dringenden Fällen hat Demcon das Recht, die erforderlichen Reparaturen durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen, auf Kosten, Kosten und Risiko des Lieferanten, wobei Demcon den Lieferanten so schnell wie möglich benachrichtigt.

14.6 Das Eigentum an den ausgetauschten Artikeln geht mit dem Austausch auf den Lieferanten über. Der Lieferant muss diese Artikel umgehend abholen oder ihre Abholung veranlassen, es sei denn, Demcon bittet darum, diese Artikel für weitere Untersuchungen aufzubewahren.

14.7 Der Lieferant ist sich bewusst, dass Demcon die Waren weltweit an ihre Kunden liefert. Dies hebt keine Gewährleistungs- oder Nicht-Konformitätsansprüche von Demcon auf, und der Lieferant muss Mängel gemäß den Bestimmungen dieses Artikels beheben. Demcon hat auch das Recht, Gewährleistungsrechte an ihre Kunden abzutreten.

14.8 Die Bestimmungen dieses Artikels befreien den Lieferanten nicht von seiner Haftung nach dem Gesetz.

Artikel 15: Prüfung/Inspektion

15.1 Die Prüfung/Inspektion der Waren kann auf Verlangen von Demcon entweder auf dem Gelände des Lieferanten vor der Lieferung oder auf dem Gelände von Demcon nach der Lieferung oder auf dem Gelände des Kunden von Demcon nach der Lieferung vom Lieferanten oder in seinem Auftrag durchgeführt werden. Wenn die Prüfung/Inspektion auf dem Gelände des Lieferanten stattfindet, muss der Lieferant die Waren rechtzeitig zur Prüfung/Inspektion bereithalten, damit die vereinbarten Lieferzeiten eingehalten werden können.

15.2 Der Lieferant wird bei der Prüfung/Inspektion kooperieren, ohne dass Demcon weitere Kosten entstehen, und auf Verlangen von Demcon angemessene Personalkapazitäten und materielle Unterstützung für den Prüf-/Inspektionsprozess zur Verfügung stellen. Alle Kosten der Prüfung/Inspektion oder im Zusammenhang damit, mit Ausnahme der Personalkosten von Demcon oder der Kosten für andere von Demcon ernannte Vertreter, gehen zu Lasten des Lieferanten. Wenn die Prüfung/Inspektion außerhalb des Einflussbereichs von Demcon verzögert wird oder wenn Demcon die Waren während des Prüf-/Inspektionsprozesses ablehnt, gehen alle zusätzlichen Kosten sowie die Kosten für nachfolgende Prüfungen/Inspektionen (einschließlich der Kosten für das Personal von Demcon und der Vertreter von Demcon) zu Lasten des Lieferanten.

15.3 Im Falle der Ablehnung der Waren durch Demcon während des Prüf-/Inspektionsprozesses ist der Lieferant verpflichtet, die fehlenden, reparierten oder Ersatzwaren unverzüglich zur Prüfung/Inspektion vorzulegen, ohne dass dies die sonstigen Rechte und Rechtsmittel von Demcon beeinträchtigt. In diesem Fall bleiben alle Bestimmungen dieses Artikels 15 in Kraft. Die Ablehnung durch Demcon führt nicht zu einer Verschiebung des vereinbarten Lieferzeitraums.

15.4 Die Prüfung/Inspektion der Waren durch oder im Auftrag von Demcon bedeutet nicht, dass die Waren den in Artikel 13 gegebenen Garantien entsprechen oder dass sie im Einklang mit dem Vertrag stehen.

Artikel 16: Abnahmetest

16.1 Wenn zwischen Demcon und dem Lieferanten ein Abnahmetest vereinbart wurde, muss der Lieferant in diesem Fall die gelieferten oder installierten Waren an einem zwischen den betreffenden Parteien vereinbarten Datum einem Abnahmetest unterziehen, um festzustellen, ob die Waren vollständig dem Vertrag entsprechen. Vor dem Abnahmetest werden Demcon und der Lieferant in gemeinsamer Absprache das Verfahren für den Abnahmetest festlegen. Der Lieferant darf die gelieferten/installierten Waren nicht für einen Abnahmetest anbieten, wenn er weiß oder vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass die gelieferten/installierten Waren den Abnahmetest nicht erfolgreich bestehen werden.

16.2 Innerhalb eines zwischen Demcon und dem Lieferanten zu vereinbarenden Zeitraums wird Demcon den Abnahmetest in Zusammenarbeit mit dem Lieferanten durchführen.

16.3 Der Abnahmetest gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn der Lieferant von Demcon schriftlich benachrichtigt wird, gegebenenfalls unter Angabe etwaiger geringfügiger Mängel, die die Inbetriebnahme der gelieferten/installierten Waren nicht verhindern.

16.4 Wenn der Abnahmetest nicht erfolgreich abgeschlossen wurde, muss der Lieferant die gelieferten/installierten Waren innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach dem Abnahmetest auf eigene Kosten so ändern, dass sie bei einem erneuten Abnahmetest erfolgreich bestehen. Anschließend werden die gelieferten/installierten Waren erneut gemäß diesem Artikel 16 einem Abnahmetest unterzogen. Alle mit diesem neuen Abnahmetest verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

16.5 Wenn ein Abnahmetest mehr als drei Mal pro Lieferung nicht erfolgreich abgeschlossen wurde, ist Demcon berechtigt, den Vertrag mit dem Lieferanten ohne Verpflichtung zur Zahlung von Kosten oder Entschädigungen jeglicher Art zu kündigen.

Artikel 17: Geistiges Eigentum (IP)

Sämtliche geistigen Eigentumsrechte (IP) in Bezug auf die gekauften Waren, einschließlich Zeichnungen, Spezifikationen, Handbücher, Dokumentationen, Muster, Software usw., die von einer Partei an die andere übertragen werden, verbleiben bei der offenlegenden Partei oder gehen vollständig an sie über. Demcon ist nicht verpflichtet, eine gesonderte Vergütung für diese Rechte zu zahlen und kann nach eigenem Ermessen darüber verfügen. Alle geistigen Eigentumsrechte (IP) in Bezug auf maßgeschneiderte Waren auf der Grundlage von Demcon-Anforderungen, einschließlich Zeichnungen, Spezifikationen, Handbüchern, Dokumentationen, Mustern, Software usw., gehören Demcon für den maßgeschneiderten Teil. In diesem Fall wird der Lieferant bei der Realisierung sämtlicher erforderlicher Übertragungsurkunden (insbesondere in Bezug auf geistige/industrielle Schutzrechte) zusammenarbeiten und Demcon hiermit zusätzlich eine unwiderrufliche Vollmacht erteilen, solche Urkunden im Namen des Lieferanten auszustellen und zu unterzeichnen.

Kapitel 3: Besondere Bestimmungen für den Kauf von Dienstleistungen

Artikel 18: Erbringung von Dienstleistungen

18.1 Der Lieferant erbringt die vereinbarten Dienstleistungen fachmännisch und gemäß den höchsten branchenüblichen Standards.

18.2 Der Lieferant stellt Demcon alle vereinbarten Liefergegenstände (Deliverable) und Vordergrund-IP innerhalb der zwischen den Parteien vereinbarten Fristen zur Verfügung. Der Lieferant erkennt an, dass für Demcon die Einhaltung von Zeitvorgaben entscheidend ist und Verzögerungen zu Kündigungsrechten von Demcon führen können. Wenn der Lieferant davon ausgeht, dass er Demcon bestimmte Liefergegenstände (Deliverable) und/oder Vordergrund-IP nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen kann, wird er Demcon umgehend darüber informieren. Eine solche Benachrichtigung entbindet den Lieferanten nicht von seiner Verpflichtung, die Dienstleistungen rechtzeitig und vollständig zu erbringen.

Artikel 19: Gewährleistung und Haftung

19.1 Der Lieferant erklärt und gewährleistet gegenüber Demcon Folgendes:

a) Alle seine Mitarbeiter, Berater, Mitarbeiter oder Personen, die an der Erbringung der Dienstleistungen beteiligt sind oder für die er verantwortlich ist und die an der Erstellung der Liefergegenstände und/oder Vordergrund-IP beteiligt sind, sind oder werden vertraglich verpflichtet sein, das Eigentum an den von ihnen erstellten Liefergegenständen und/oder Vordergrund-IP an den Lieferanten in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber oder Vertragspartei abzutreten, falls ein solches Eigentum nicht auf der Grundlage des anwendbaren Rechts besteht; b) Alle seine Mitarbeiter sind ausgebildet und verfügen über die beruflichen Fähigkeiten zur Erbringung der Dienstleistungen; c) Er wird das vereinbarte Ergebnis, die Liefergegenstände und die Vordergrund-IP frei von Mängeln in Material, Konstruktion oder Titel liefern; d) Die Liefergegenstände und/oder Vordergrund-IP unterliegen keinem Exportrecht außerhalb des niederländischen und europäischen Exportrechts und insbesondere nicht dem US-Exportrecht; e) Die Liefergegenstände und/oder Vordergrund-IP verletzen keine Rechte Dritter, einschließlich geistiger und gewerblicher Schutzrechte und Know-how, und der Lieferant stellt Demcon von allen Ansprüchen frei, die von jeder Person oder Partei gegen Demcon erhoben oder geltend gemacht werden können.

19.2 Der Lieferant haftet für alle Schäden, die Demcon durch den Lieferanten verursacht werden, einschließlich Schäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Nichterfüllung oder unzureichenden Erfüllung des Vertrags, einem Verstoß gegen eine Garantie und/oder einem Verstoß gegen Artikel 8 der GTCP ergeben. Der Lieferant stellt Demcon von allen Verlusten, Schäden und Kosten (einschließlich aller rechtlichen und außergerichtlichen Kosten) frei, die Demcon infolge oder im Zusammenhang mit (i) Handlungen oder Unterlassungen des Lieferanten, (ii) einem Verstoß gegen die Verpflichtungen des Lieferanten aus einem Vertrag, (iii) einem Verstoß gegen eine Garantie durch den Lieferanten, (iv) einem Verstoß gegen Artikel 8 der GTCP und/oder (v) einem Anspruch Dritter gegen Demcon infolge oder im Zusammenhang mit den in den Punkten (i) bis (iv) genannten Fällen entstehen können. Demcon haftet gegenüber dem Lieferanten nicht für etwaige Ansprüche, sei es auf vertraglicher, gesetzlicher, deliktischer oder sonstiger Grundlage.

19.3 Diese ausdrücklichen Gewährleistungen dieses Artikels entbinden den Lieferanten nicht von seiner Haftung nach geltendem Recht.

Artikel 20: Geistiges Eigentum (IP)

20.1 Hintergrund-IP ist und bleibt Eigentum der Partei, die zu Beginn des Vertrags über das Wissen verfügte oder es kontrollierte. Keine der Parteien überträgt oder lizenziert die Hintergrund-IP an die andere Partei, es sei denn, dies ist in diesem Artikel ausdrücklich vorgesehen.

20.2 Demcon ist Eigentümer aller Liefergegenstände und Vordergrund-IP. Soweit die vollständige Übertragung der Liefergegenstände und/oder Vordergrund-IP aufgrund zwingender Bestimmungen des anwendbaren Rechts nicht rechtlich wirksam erfolgen kann, gewährt der Lieferant und gewährt, soweit möglich, Demcon im Voraus ein ausschließliches, uneingeschränktes, unbefristetes, übertragbares, gebührenfreies Nutzungsrecht und Verwertungsrecht an solchen Liefergegenständen und Vordergrund-IP mit dem Recht zur Unterlizenzierung.

20.3 Der Lieferant gewährt und gewährt, soweit möglich, Demcon im Voraus ein nicht-exklusives, uneingeschränktes, unbefristetes, übertragbares, gebührenfreies Nutzungsrecht, mit dem Recht zur Unterlizenzierung, an jeglicher Hintergrund-IP des Lieferanten, die für Demcon zur Verwertung der Liefergegenstände und/oder Vordergrund-IP notwendig oder nützlich ist. Diese Lizenz umfasst das Recht von Demcon, die Hintergrund-IP des Lieferanten zu modifizieren, wenn dies für Demcon zur Verwertung der Liefergegenstände und/oder Vordergrund-IP notwendig oder nützlich ist.

20.4 Der Lieferant verzichtet in dem größtmöglichen Umfang, wie es die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen, auf seine Urheberpersönlichkeitsrechte und wird Änderungen oder Modifikationen der Liefergegenstände und/oder Vordergrund-IP nicht widerstehen, sofern sie seinen Ruf nicht schädigen.

20.5 Die Vordergrund-IP wird vom Lieferanten als vertrauliche Informationen von Demcon behandelt. Demcon ist berechtigt, Liefergegenstände und/oder Vordergrund-IP Dritten gegenüber offenzulegen, und Demcon hat das Recht, Liefergegenstände und/oder Vordergrund-IP zu veröffentlichen.

20.6 Wenn die Dienstleistung aus dem Entwurf/der Änderung von Software besteht, hat der Lieferant auf erstes Anfordern von Demcon den Objektcode, den Quellcode und alle damit verbundenen Unterlagen kostenlos an Demcon zu übergeben. Dies erfolgt auf eine Weise, dass Demcon sie effektiv und unverzüglich ohne weitere Arbeiten oder Kosten seitens Demcon nutzen kann.